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BayAPOFspl

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-1 (1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:

sehr gut

(1)

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-2 (2)

=

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

befriedigend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-3 (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-4 (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-5 (5)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/15#abs-6 (6)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:

„sehr gut“

bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,

„gut“

bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,

„befriedigend“

bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,

„ausreichend“

bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,

„mangelhaft“

bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,

„ungenügend“

bei einem Notendurchschnitt über 5,51.

§ 14 § 16