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§ 12 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/12#abs-1 (1) Lehrgänge der Technischen Universität München sind von dieser im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/12#abs-2 (2) Lehrgänge, mit deren Durchführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ein Berufsverband beauftragt wurde, sind von diesem im Einvernehmen mit der Technischen Universität München im jeweiligen Verbandsorgan auszuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/12#abs-3 (3) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind Anmeldefrist, -anschrift und -unterlagen festzulegen. Bei Lehrgängen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ist ferner ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls bei der Meldung der Nachweis eines bestimmten Versicherungsschutzes vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/12#abs-4 (4) Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/12#abs-5 (5) Beabsichtigt ein Verband, Ausbildungsteilnehmer aus anderen Gründen als aus Kapazitätsgründen oder nicht rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen abzuweisen, so hat er vorher das Einvernehmen mit der Technischen Universität München herzustellen.

§ 11 § 13