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BayAPOFspl

§ 10 Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/10#abs-1 (1) Der Prüfungsvorsitzende für die staatlichen Prüfungen wird jeweils von der Technischen Universität München bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/10#abs-2 (2) Als Prüfer können durch den Prüfungsvorsitzenden eingesetzt werden:

1. Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),

2. Professoren im Ruhestand,

3. wissenschaftliche Assistenten,

4. hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter,

5. Lehrbeauftragte,

6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

7. fachlich besonders ausgewiesene Lehrpersonen der einzelnen Ausbildungsrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/10#abs-3 (3) Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen, der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Durchführung und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/10#abs-4 (4) Jede Prüfungsaufgabe wird grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote gemäß § 15 Abs. 2 zu bilden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/10#abs-5 (5) Der Prüfungsvorsitzende organisiert und leitet die Prüfung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er

1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen,

2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung,

3. entscheidet über den Einsatz der Prüfer gemäß Abs. 3;

4. entscheidet über die Auswahl der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Arbeiten,

5. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

§ 9 § 11