Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

BayAGTierGesG

Art 9 Bedienstete

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/9#abs-1 (1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/9#abs-2 (2) Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.

Art 8 Art 10