(1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern.
(2) Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.