Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

BayAGTierGesG

Art 10 Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/10#abs-1 (1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/10#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten.

Art 9 Art 11