Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

BayAGTierGesG

Art 3 Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/3#abs-1 (1) Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit. Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAGTierGesG/3#abs-2 (2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tiergesundheitsrechts angeordnet ist.

Art 2 Art 4