Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

BayAGTierGesG

Art 4 Entschädigungen für Tierverluste

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Höhe der nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat.

Art 3 Art 5