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Art 3 BayAGBAföG (Bayern) — Landesamt für Ausbildungsförderung

Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.

(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2