Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 21 Investitionshilfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/21#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen zur Förderung von Investitionen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/21#abs-2 (2) Die Mittel sind zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs einzusetzen, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/21#abs-3 (3) Die Fördervoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/21#abs-4 (4) Die Kosten für ein nach Abs. 3 förderfähiges Vorhaben gelten in dem Umfang als zuwendungsfähig, in dem sie nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.