Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 20 Finanzhilfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/20#abs-1 (1) Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr erhalten
1. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen auf Antrag zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen),
2. Aufgabenträger als Zuweisungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Hilfen für den Ausbildungsverkehr),
3. Aufgabenträger als Zuweisungen für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/20#abs-2 (2) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/20#abs-3 (3) Zuständig für die Festsetzung und Bewilligung der Investitionshilfen und der ÖPNV-Zuweisungen sowie für die Bewilligung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr sind die Regierungen. Zuständig für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen gemäß Abs. 1 sind die Regierungen.