Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 15 Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/15#abs-1 (1) Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. Zuständig ist das Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/15#abs-2 (2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.