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BayÖPNVG

Art 15 Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/15#abs-1 (1) Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. Zuständig ist das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/15#abs-2 (2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.

Art 14 Art 16