Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 11 Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
Stand: 25.08.2026
Die Aufgabenträger können Einrichtungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen.