Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

BayÖPNVG

Art. 12 Durchführung der Aufgabe

Stand: 01.04.2026

Bayern

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über

1. die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),

2. den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-Investitionsplan) einschließlich der Kosten

aufstellen.

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