Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
BayÖPNVGArt 10 Überörtliche Zusammenschlüsse
Stand: 25.08.2026
Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlicher Form oder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen zusammenschließen.