Gesetze / Baustellenverordnung

BaustellV

§ 1 Ziele, Begriffe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-3 (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

§ 2