Gesetze / Baustellenverordnung
BaustellV§ 1 Ziele, Begriffe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaustellV/1#abs-3 (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BaustellV →
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