Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
BauWiAusbV 1999§ 2 Ausbildungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/2#abs-1 (1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/2#abs-2 (2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/2#abs-3 (3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.