Gesetze / Bausparkassen-Verordnung
BausparkV§ 10 Gewerbliche Finanzierungen
Stand: 10.06.2019
Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.