Art 55 Koordinierung der notifizierten Stellen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 39 notifizierten Stellen in Form einer Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen, oder stellen sicher, dass die Bevollmächtigten der notifizierten Stellen darüber unterrichtet werden.