Gesetze / BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

BauPGPÜZAnerkV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGP%C3%9CZAnerkV/2#abs-1 (1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGP%C3%9CZAnerkV/2#abs-2 (2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPGP%C3%9CZAnerkV/2#abs-3 (3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.

§ 1 § 3