§ 1 Technische Bewertungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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