Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/6#abs-1 (1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer

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die Benennung des Abbruchunternehmers,
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eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen

beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/6#abs-2 (2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 5 § 7