Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 21 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/21#abs-1 (1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/21#abs-2 (2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/21#abs-3 (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.

§ 20 § 22