Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 90 Übergangsvorschriften

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/90#abs-1 (1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/90#abs-2 (2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/90#abs-3 (3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/90#abs-4 (4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Bauherrschaft die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Die Vorschrift über die Genehmigungsfiktion nach § 74 Absatz 3 Satz 1 gilt für ab dem 1. September 2026 eingereichte Bauanträge.

§ 89a