Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 89a Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/89a#abs-1 (1) Bei der Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich ist die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/89a#abs-2 (2) Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuches erforderlich, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde unverzüglich zur Entscheidung über ihre Zustimmung auf. In diesem Fall endet die Frist zur Entscheidung nach § 74 Absatz 2 sowie die Frist über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 frühestens einen Monat nach dem Eingang der Entscheidung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/89a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Vorhaben, zu denen die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 36a des Baugesetzbuches erforderlich ist, entsprechend. In den Fällen des § 246e Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Baugesetzbuches kann die Bauaufsichtsbehörde den Lauf der Frist des § 74 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufheben, wenn die Wahrung der Frist auch bei sachgerechter Beschleunigung nicht möglich erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/89a#abs-4 (4) Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Bauherrschaft unverzüglich über eintretende Änderungen nach den Absätzen 2 und 3.