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§ 83 BauO NRW 2018 (Nordrhein-Westfalen) — Bauüberwachung

Landesbauordnung 2018

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen (Bauüberwachung).

(2) Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.

(3) Die Bauherrschaft hat der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der Anlagen zu belegen. Der Nachweis ist durch eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes befugte Stelle oder eine sachverständige Person nach § 87 Absatz 2 zu führen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind sachverständige Personen nach § 87 Absatz 2.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.

(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist den mit der Überwachung beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Er­kenntnisse über systematische Rechtsver­stöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.