Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/73#abs-1 (1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches oder nach § 69 Absatz 3 Satz 2 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/73#abs-2 (2) § 122 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/73#abs-3 (3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen angefochten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/73#abs-4 (4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.