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BauO NRW 2018

§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/70?asof=2026-08-26#abs-1 (1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/70?asof=2026-08-26#abs-2 (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 68 bleibt unberührt. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/70?asof=2026-08-26#abs-3 (3) Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

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