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BauO NRW 2018§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/64#abs-1 (1) Außer bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit
a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
b) den §§ 4, 6, 48 und 49 und
c) örtlichen Bauvorschriften (§ 89),
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 69 Absatz 1 und 2 sowie
3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Im Falle einer Anlage in dem Anwendungsbereich von § 50 Absatz 1, die keinen großen Sonderbau darstellt, prüft die Bauaufsichtsbehörde zusätzlich die Anforderungen an den Brandschutz; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 1 000 m². Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/64#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L 2025/90854 vom 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L 2014/1711 vom 26.6.2024) geändert worden ist, fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/64#abs-3 (3) Abweichend zu Absatz 1 gilt für Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche, dass die Durchführung einer Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist (Nutzungsänderungsanzeige). Die Bauaufsichtsbehörde legt, soweit sie nicht die in Bezug genommene Gemeinde ist, eine Ausfertigung der Nutzungsänderungsanzeige unverzüglich der Gemeinde vor. Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt werden soll.