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§ 52 BauO NRW 2018 (Nordrhein-Westfalen) — Grundpflichten

Landesbauordnung 2018

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.