Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 14 Brandschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 13 § 15