Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammernverordnung

BauKaV

§ 13 Information und Beteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/13#abs-1 (1) Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/13#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/13#abs-3 (3) Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 § 14