(1) Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung.
(3) Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.