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BauKaG

Art 30 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Berufsgerichtsbarkeit der Mitglieder der Kammern gelten im Übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) über Zuständigkeit und Verfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfahrenskosten mit Ausnahme des Art. 88 Abs. 2 und 3 HKaG sinngemäß. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Art 29 Art 31