Gesetze / Landesrecht Bayern / Baukammerngesetz
BauKaGArt 30 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Für die Berufsgerichtsbarkeit der Mitglieder der Kammern gelten im Übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) über Zuständigkeit und Verfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfahrenskosten mit Ausnahme des Art. 88 Abs. 2 und 3 HKaG sinngemäß. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.