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BauKaG

Art 21 Schlichtungsausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/21#abs-1 (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei den Kammern je ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Schlichtungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Schlichtungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG/21#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands dieser Kammer einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Art 20 Art 22