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BauKaG NRW

§ 35 Berufsgerichtsbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/35#abs-1 (1) Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Baukammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/35#abs-2 (2) Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen

1. der Vorstand der jeweiligen Kammer,

2. Mitglieder gegen sich selbst oder

3. die Aufsichtsbehörde.

Gegen in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der jeweilige Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

§ 34 § 36