Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BauKMZStVArt 6 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/6#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Berlin oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet der Senatsverwaltung die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/6#abs-2 (2) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/6#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.