Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BauKMZStVArt 5 Anlage des Vermögens
Stand: 25.08.2026
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Berlin am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Berlin angelegt werden.