Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BauKMZStV

Art 5 Anlage des Vermögens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Berlin am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Berlin angelegt werden.

Art 4 Art 6