Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BauKMZStVArt 7 Satzung
Stand: 25.08.2026
Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Berlin. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Berlin im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.