Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BauKMZStVArt 1 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/1#abs-1 (1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer Berlin sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/1#abs-2 (2) In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften (§ 33 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG) werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ingenieurversorgung gelten entsprechend.