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Art 1 BauKMZStV (Bayern) — Mitgliedschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer Berlin sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).

(2) In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften (§ 33 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG) werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ingenieurversorgung gelten entsprechend.