§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- KG, 12.06.2020 – 9 U 2/17 Baul
- VG Hamburg, 05.10.2022 – 7 K 4429/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 – OVG 10 B 9.18Zitiert von 16
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2025 – 2 L 42/24Zitiert von 2
- BVerwG, 17.06.2025 – 4 C 3.24Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGBZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2025 – 8 S 1932/23
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 03.12.2025 – 91 O 4/17
- OVG Niedersachsen, 07.03.2024 – 1 LB 109/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 – OVG 2 S 56/22Zitiert von 5
23 Entscheidungen zu § 27a BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/27a#abs-1 (1) Die Gemeinde kann
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/27a#abs-2 (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/27a#abs-3 (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.