§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 10.12.1998 – III ZR 2/98Zitiert von 6
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 – 3 S 918/06
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 – 1 KN 138/10Zitiert von 7
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 16 U (Baul.) 10/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/218#abs-1 (1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/218#abs-2 (2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Absatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.