§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 – 2 L 296/08Zitiert von 3
- VG Ansbach, 23.10.2023 – AN 3 K 21.00503Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 224/11
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 210/11
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 207/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.04.2013 – 14 A 223/11
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
- VGH Hessen, 24.06.2025 – 5 A 1564/21.ZZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/163#abs-1 (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/163#abs-2 (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/163#abs-3 (3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.