§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.08.2008 – 1 A 453/07Zitiert von 8
- BVerwG, 19.05.2021 – 9 C 3/20Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und ErschließungsbeitragsrechtZitiert von 7
- OVG NRW, 13.05.2020 – 15 A 2995/18
- VG Köln, 03.05.2011 – 2 K 7341/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 – 5 S 210/07Zitiert von 8
- VG Augsburg, 12.10.2022 – Au 4 K 22.11
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 – 8 S 1594/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.12.2024 – 1 KN 7/23Zitiert von 2
88 Entscheidungen zu § 135a BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/135a#abs-1 (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/135a#abs-2 (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/135a#abs-3 (3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/135a#abs-4 (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.