Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes

BattGDV

§ 3 Behandlung und Verwertung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-1 (1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-2 (2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-3 (3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müssen spätestens zum 26. September 2011 folgende Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden:

1.
stoffliche Verwertung von 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
2.
stoffliche Verwertung von 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
3.
stoffliche Verwertung von 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.
§ 2 § 4