Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes
BattGDV§ 3 Behandlung und Verwertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-1 (1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-2 (2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattGDV/3#abs-3 (3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müssen spätestens zum 26. September 2011 folgende Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden: