Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz
BattDG§ 55 Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/55#abs-1 (1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/55#abs-2 (2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.