Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
BankFachwPrV§ 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer einen der Prüfungsbereiche:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BankFachwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf 20 Minuten Vorbereitungszeit.