Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MWFK
BZVMWFK§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMWFK/6#abs-1 (1) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 5 genannte Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMWFK/6#abs-2 (2) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 5 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, das Brandenburgische Landeshauptarchiv sowie das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMWFK/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Einzelnorm