Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung

BWahlGV

§ 4 Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/4#abs-1 (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

§ 3 § 5